Bei vom Beschwerdeführer meist mitgeteilter guter Befindlichkeit und teilweise remittierendem paranoiden Zustandsbild habe der insgesamt psychisch aber fragile Beschwerdeführer bei kurz- oder langfristigen Stressoren intermittierend weiterhin deliktrelevante Verhaltensweisen gezeigt. Der forensisch-psychiatrische Prozess zur Verbesserung der Legalprognose sei noch nicht abgeschlossen. Da für die extramurale Reintegration in eine Wohngruppe bis zum Ablauf der Massnahme am 28. Mai 2017 nur gut zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätten und das erste Wohnexternat im Wohnheim G._____