Die Vorinstanz habe daher davon ausgehen dürfen, dass nicht bloss das Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit gemeint sei, sondern die gelungene Installation bzw. das Wissen, dass das Gesamtsetting greife. Dies werde durch den aktuellen Verlaufsbericht von der Justizvollzugsanstalt C.________ bestätigt. Bei vom Beschwerdeführer meist mitgeteilter guter Befindlichkeit und teilweise remittierendem paranoiden Zustandsbild habe der insgesamt psychisch aber fragile Beschwerdeführer bei kurz- oder langfristigen Stressoren intermittierend weiterhin deliktrelevante Verhaltensweisen gezeigt.