5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, Dr. med. D.________ halte an mehreren Stellen fest, dass im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung zwingend ein tragfähiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehen müsse, da sich sonst das Risiko für neuerliche Straftaten wieder erhöhe bzw. zur Reduzierung allfälliger belastender Stressoren sei eine sorgfältige Planung erforderlich. Die Vorinstanz habe daher davon ausgehen dürfen, dass nicht bloss das Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit gemeint sei, sondern die gelungene Installation bzw. das Wissen, dass das Gesamtsetting greife.