Vorliegend fehle es sowohl aus rechtlicher als auch aus forensisch-psychiatrischer Sicht an einer Grundlage, um als weitere Voraussetzung für die bedingte Entlassung eine zusätzliche «Bewährung» im Wohn- und Arbeitsexternat zu verlangen. Dass die Interventionsmöglichkeiten der Behörde nach einer bedingten Entlassung weniger weit gingen als jene im Rahmen der stationären Massnahme, vermöge daran nichts zu ändern,