Hinzu komme, dass es gerade Sinn und Zweck der Entlassung sei, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu gewähren, sich in «Freiheit» zu bewähren, wobei «Freiheit» im Sinne dieser Bestimmung nichts anderes bedeuten werde als die faktische Weiterführung des bisherigen Settings im Rahmen einer ambulanten therapeutisch-medikamentösen Behandlung und entsprechender (Bewährungs-)Auflagen. Vorliegend fehle es sowohl aus rechtlicher als auch aus forensisch-psychiatrischer Sicht an einer Grundlage, um als weitere Voraussetzung für die bedingte Entlassung eine zusätzliche «Bewährung» im Wohn- und Arbeitsexternat zu verlangen.