Diese klare Haltung des Gutachters lasse – besonders angesichts der durchwegs positiven Entwicklung des Vollzugsverlaufs seit Dezember 2016 und der aktenkundigen Fortschritte des Beschwerdeführers – keinen Raum für eine abweichende Auslegung. Hinzu komme, dass es gerade Sinn und Zweck der Entlassung sei, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu gewähren, sich in «Freiheit» zu bewähren, wobei «Freiheit» im Sinne dieser Bestimmung nichts anderes bedeuten werde als die faktische Weiterführung des bisherigen Settings im Rahmen einer ambulanten therapeutisch-medikamentösen Behandlung und entsprechender (Bewährungs-)Auflagen.