dahingehend auszulegen seien, als eine gewisse Bewährungsphase bzw. Erprobung Voraussetzung für eine günstige Legalprognose sei. Der Gutachter habe an der Hauptverhandlung vom 6. November 2015 explizit bestätigt, dass eine Entlassung dann möglich sei, wenn ein Wohnen und eine Beschäftigung organisiert seien. Diese klare Haltung des Gutachters lasse – besonders angesichts der durchwegs positiven Entwicklung des Vollzugsverlaufs seit Dezember 2016 und der aktenkundigen Fortschritte des Beschwerdeführers – keinen Raum für eine abweichende Auslegung.