4. Der Beschwerdeführer führt aus, die Schussfolgerung der Vorinstanz, wonach das blosse Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit für eine bedingte Entlassung nicht ausreiche und er sich für eine gewisse Zeit «bewähren» müsse, sei abzulehnen. Aus dem Gutachten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass die Ausführungen von Dr. med. D.________ dahingehend auszulegen seien, als eine gewisse Bewährungsphase bzw. Erprobung Voraussetzung für eine günstige Legalprognose sei.