Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Zukunft vermutlich langfristig auf externe Hilfe in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, psychiatrische Betreuung, die Einnahme von Medikamenten und auf ein begleitetes Wohnen angewiesen sein werde, sei ihm die Weiterführung der Massnahme im aktuellen Setting auch zuzumuten. Im Alltag dürfte ihn dieses Setting nicht weniger einschränken, als das künftige Setting der bedingten Entlassung und den zu installierenden zivilrechtlichen Begleitmassnahmen nach Bestehen der Probezeit.