Bis zum 10. Mai 2017 habe die Kombination aus Wohn- und Arbeitsexternat nie erprobt werden können. Zudem seien während des Wohnexternats im Wohnheim G.________ mehrere Vorfälle verzeichnet worden, welche gegen eine positive Legalprognose sprechen würden. Die Interventionsmöglichkeiten der Vollzugsbehörde gingen im Falle der bedingten Entlassung wesentlich weniger weit als diejenigen, welche im Rahmen der stationären Massnahme zur Verfügung stünden. Gerade für den Aufbau des Entlassungssettings sei es notwendig, dass ein engmaschiges Konzept vorliege, in dem die Vollzugsbehörde sofort und flexibel inter-