Die Aussage von Dr. med. D.________ sei so zu verstehen, dass die Voraussetzungen gemäss Gutachten installiert sein müssten, d.h. es genüge nicht das blosse Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer müsse sich zusätzlich innerhalb des genannten Settings für eine gewisse Zeitdauer «bewährt» haben. Da es wegen der kurzen Laufdauer nicht genügend Hinweise darauf gebe, ob das Gesamtsetting bestehend aus Wohn- und Arbeitsexternat auch laufe, sei eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Bis zum 10. Mai 2017 habe die Kombination aus Wohn- und Arbeitsexternat nie erprobt werden können.