Gemäss den Aussagen des Gutachters an der Hauptverhandlung vom 6. November 2015 sei eine Entlassung dann möglich, wenn ein Wohnen und eine Beschäftigung organisiert seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Januar 2017 im Beschäftigungsprogramm der F.________. Am 10. Mai 2017 habe er zudem in das E.________(Wohnheim) eintreten können. Die Aussage von Dr. med. D.________ sei so zu verstehen, dass die Voraussetzungen gemäss Gutachten installiert sein müssten, d.h. es genüge nicht das blosse Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit.