3. Die Vorinstanz hält in ihrem Verlängerungsentscheid fest, Dr. med. D.________ nenne in seinem Gutachten vom 29. September 2015 als Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug das Vorliegen einer Wohnsituation mit Betreuung während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr, einer regelmässigen Beschäftigungsmöglichkeit sowie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung mit Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme und Möglichkeit zur regelmässigen Abstinenzkontrolle.