2 teien nicht beantragt und auch von Amtes wegen nicht als angezeigt erachtet werde. Diese Verfügung blieb unwidersprochen. Am 20. Juli 2017 reichte die Vollzugsbehörde eine Kopie ihres Schreibens an den forensisch-psychiatrischen Dienst zur Kenntnisnahme ein. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. August 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an den gestellten Anträgen fest. Am 10. August 2017 wurden bei der Vollzugsbehörde die aktuellen Vollzugsakten des Beschwerdeführers ediert und zu den Akten erkannt.