Am 20. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug ab. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Juni 2017 auf das Einreichen einer förmlichen Stellungnahme. Sie hielt ergänzend fest, das Wohnen und eine Beschäftigung müssten nicht nur organisiert, sondern für einige Zeit installiert sein und gelebt werden. Deshalb die Verlängerung der Massnahme um sechs Monate. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung von den Par-