3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin einzureichende Honorarnote zu bestimmen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Freiheitsentzugs seit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 28. Mai 2017 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.-- pro Tag auszurichten.