Am 6. November 2015 verlängerte die Vorinstanz die stationäre therapeutische Massnahme um weitere 18 Monate. 1.2 Am 13. März 2017 beantragte die Vollzugsbehörde bei der Vorinstanz eine erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr. Nach Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei der Justizvollzugsanstalt C.________ verlängerte die Vorinstanz die stationäre therapeutische Massnahme am 22. Mai 2017 um sechs Monate. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben.