59 Abs. 1 und 2 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde am 19. März 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (heute: Be- währungs- und Vollzugsdienste) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: Amt für Justizvollzug; nachfolgend: Vollzugsbehörde) um zwanzig Monate verlängert. Am 6. November 2015 verlängerte die Vorinstanz die stationäre therapeutische Massnahme um weitere 18 Monate.