, N. 33 zu Art. 56). Das die Begründungsanforderung weitestgehend nicht erfüllende Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.