Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde daraufhin am 16. Dezember 2016 abgewiesen (pag. 130). Sofern sie im vorliegenden Verfahren damit zum Ausdruck bringen möchte, der Ausstandsgrund sei in der Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zu sehen, so wäre dies unbegründet, weil die blosse Ablehnung einer Pflichtverteidigung für sich allein keine unzulässige Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darstellt (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 33 zu Art. 56).