1 des Schreibens vom 27. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, das Gesuch um amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, obwohl es ein solches Gesuch gar nicht gegeben habe. Es ist nicht verständlich, was die Gesuchstellerin damit geltend machen will, hat sie doch in ihrer Eingabe vom 14. November 2016 an das Regionalgericht (Vorakten, pag. 127) noch behauptet, ihr stehe ein Pflichtverteidiger zu und bat um Herstellung des Kontakts mit einem solchen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde daraufhin am 16. Dezember 2016 abgewiesen (pag. 130).