2. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2017 zählt die Gesuchstellerin drei Punkte auf, die ihrer Ansicht nach die Befangenheit der Gerichtspräsidentin begründen. Von diesen drei Punkten betreffen zwei (Ziff. 2 und 3) den Sachverhalt und haben nichts mit der für die Beurteilung des Falles zuständigen Gerichtspräsidentin zu tun. Dasselbe gilt für den Nachtrag vom 31. Januar 2017. Unter Ziff. 1 des Schreibens vom 27. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, das Gesuch um amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, obwohl es ein solches Gesuch gar nicht gegeben habe.