Am 24. Januar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen ihr Ausstandsgesuch im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Gesuchstellerin reichte fristgerecht mit Eingabe vom 27. Januar 2017 eine «Verbesserung der Begründung» ein. Am 31. Januar 2017 reichte sie einen Nachtrag zu ihrer Verbesserung ein.