1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde das Ausstandsgesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Am 24. Januar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen ihr Ausstandsgesuch im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.