Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 21 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Bern- Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 16 2639) Anklagebehörde D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde das Ausstandsgesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Am 24. Januar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen ihr Ausstandsgesuch im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Gesuchstellerin reichte fristgerecht mit Eingabe vom 27. Januar 2017 eine «Verbesserung der Begründung» ein. Am 31. Januar 2017 reichte sie einen Nach- trag zu ihrer Verbesserung ein. 2. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2017 zählt die Gesuchstellerin drei Punkte auf, die ihrer Ansicht nach die Befangenheit der Gerichtspräsidentin begründen. Von die- sen drei Punkten betreffen zwei (Ziff. 2 und 3) den Sachverhalt und haben nichts mit der für die Beurteilung des Falles zuständigen Gerichtspräsidentin zu tun. Das- selbe gilt für den Nachtrag vom 31. Januar 2017. Unter Ziff. 1 des Schreibens vom 27. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, das Gesuch um amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, obwohl es ein solches Gesuch gar nicht gegeben habe. Es ist nicht verständlich, was die Gesuchstellerin damit gel- tend machen will, hat sie doch in ihrer Eingabe vom 14. November 2016 an das Regionalgericht (Vorakten, pag. 127) noch behauptet, ihr stehe ein Pflichtverteidi- ger zu und bat um Herstellung des Kontakts mit einem solchen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde daraufhin am 16. Dezember 2016 abgewiesen (pag. 130). Sofern sie im vorliegenden Verfahren damit zum Ausdruck bringen möchte, der Ausstandsgrund sei in der Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zu sehen, so wäre dies unbegründet, weil die blosse Ablehnung einer Pflichtverteidigung für sich allein keine unzulässige Mehrfachbe- fassung im Sinne von Art. 56 Bst. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar- stellt (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 33 zu Art. 56). Das die Begründungsanforderung weitestgehend nicht erfüllende Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 3. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Die Verfahrenskosten werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3