Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘747.50 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 1‘099.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 2‘453.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet.