a StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die von den Rechtsvertretern eingereichten, zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Honorarnoten bestimmt. Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu tragen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.