Vorliegend liegt kein Verfahren vor, welches besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchte. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) kann daher nicht gewährt werden. 4.3 Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, und der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).