_ vom 24. August 2017 auf CHF 2‘747.50 bestimmt (12 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 144.00 und 8 % MWSt.). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘747.50 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorliegend liegt kein Verfahren vor, welches besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchte.