4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2017 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 4.2