Angesichts der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, welche gerade nicht auf einen nötigungsrelevanten Sachverhalt schliessen lassen, ist es unerheblich, wann die Vereinbarung aufgesetzt und von den Beschuldigten 1 und 3 unterzeichnet wurde, welche Instruktionen der Beschuldigte 2 erhalten haben soll und was im Nachgang zur Besprechung kommuniziert worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) (und Suche nach internen Dokumenten) hinsichtlich der angeblichen Nötigung weiterführende konkrete Erkenntnisse liefern