der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit einer Kündigung seitens seines Arbeitgebers rechnen müsse, wenn er hiervon erfahre, kann deshalb nicht als widerrechtlich bezeichnet werden (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/bb mit Hinweisen; BGE 101 IV 47 E. 2b mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/FINGERHUT, in: TRECH-