des Protokolls), begründet diese Alternative keine Rechtswidrigkeit. Es besteht evidentermassen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der mit der Vereinbarung vom 19. November 2015 geltend gemachten Leistungen und einem allfälligen Gerichtsverfahren betreffend Überprüfung der Einstellung der Taggeldleistungen und der mit dieser Beweiserhebung notwendigen Kosten der Überwachung. Die Androhung mit einem Gerichtsverfahren resp. der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit einer Kündigung seitens seines Arbeitgebers rechnen müsse, wenn er hiervon erfahre, kann deshalb nicht als widerrechtlich bezeichnet werden (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/bb mit Hinweisen;