Hervorhebung beigefügt). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht auf etwaige Nötigungshandlungen der Beschuldigten geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat die freie Wahl, zu unterzeichnen. Er fühlte sich gemäss eigenen Aussagen offenkundig lediglich subjektiv unter Druck, ohne dass objektiv solcher ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer als einzige Druckausübung anführte, es sei ihm gesagt worden, wenn er nicht unterschriebe, gehe es vors Gericht und ihm geraten wurde, am besten niemandem etwas zu sagen, ansonsten es noch zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber komme (Z. 49 ff.; 122 ff.; 132 ff.; 255 ff. des Protokolls)