Insoweit liegt nicht einmal nach den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ein nötigungsrelevanter Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer hat an der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2016 auf Frage, ob ihm der Inhalt der Vereinbarung erklärt worden sei, ausgesagt, da habe es nicht viel zu erklären gegeben. Es sei alles darin gestanden. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, als zu unterschreiben (Z. 100 ff. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Auf Frage, ob er den Inhalt der Vereinbarung verstanden habe, antwortete er, verstanden schon, ja (Z. 105 f. des Protokolls).