Der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.1) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ob eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt, beurteilt sich vorliegend aufgrund des Sachverhalts, der sich am 19. November 2015 bei der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) abgespielt hat. Insoweit liegt nicht einmal nach den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ein nötigungsrelevanter Sachverhalt vor.