7 Es kann letztlich offen bleiben, ob beim vorliegenden Verfahrensstand mittels Verweis auf eine angebliche Kollusionsgefahr ein drohender Beweisverlust hinreichend dargetan wurde (vgl. die kritischen Einwände hiergegen oben), da die Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre, abzuweisen ist. Art. 318 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge ablehnen kann, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erweisen sind (vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Nötigung gemäss Art.