Auch wenn für die internen Dokumente eine Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, wäre im Übrigen im Falle von Kollusionshandlungen davon auszugehen, dass diese ungeachtet einer Aufbewahrungsflicht im heutigen Zeitpunkt bereits vernichtet worden wären. Eine allfällige Wiederherstellung von Dokumenten kann zudem ohne Rechtsnachteil auch vor dem erstinstanzlichen Gericht verlangt werden, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.