Inwiefern für interne Dokumente wie E-Mails unter Angestellten etc. eine Aufbewahrungspflicht gemäss Ziff. 33 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungstyp B) bestehen sollte, ist unerfindlich. Folglich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf drohenden Beweisverlust, weil nunmehr die weniger umfassenden Regeln des Obligationenrechts gelten würden, von vornherein unbehelflich. Auch wenn für die internen Dokumente eine Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, wäre im Übrigen im Falle von Kollusionshandlungen davon auszugehen, dass diese ungeachtet einer Aufbewahrungsflicht im heutigen Zeitpunkt bereits vernichtet worden wären.