Hätte die G.________(Krankentaggeldversicherer) der Staatsanwaltschaft tatsächlich belastende Dokumente vorenthalten wollen, wie es vom Beschwerdeführer gemutmasst wird, wäre davon auszugehen, dass der Krankentaggeldversicherer diese heute längstens vernichtet hätte. Folglich könnte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht mehr drohen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3, welches entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Situation durchaus vergleichbar ist). Inwiefern für interne Dokumente wie E-Mails unter Angestellten etc. eine Aufbewahrungspflicht gemäss Ziff.