Die Beschuldigten als Mitarbeiter resp. in einem Auftragsverhältnis zur G.________(Krankentaggeldversicherer) stehend hatten folglich spätestens mit Mitteilung der abweisenden Verfügung vom 18. Mai 2017 Kenntnis vom Beweisantrag des Beschwerdeführers. Hätte die G.________(Krankentaggeldversicherer) der Staatsanwaltschaft tatsächlich belastende Dokumente vorenthalten wollen, wie es vom Beschwerdeführer gemutmasst wird, wäre davon auszugehen, dass der Krankentaggeldversicherer diese heute längstens vernichtet hätte.