BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch STEI- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). Insoweit erweist sich die Beschwerde daher von vornherein als unzulässig und es ist hierauf nicht einzutreten. Was die geltend gemachte Kollusionsgefahr anbelangt, ist fraglich, ob diese in der vorliegenden Konstellation noch ein konkretes Risiko eines drohenden Beweisverlustes zu begründen vermag (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die gegen die Beschuldigten laufende Strafuntersuchung mehr als ein Jahr andauert (Eröffnungsverfügung vom 14. März 2016).