6 geltend, aufgrund der Kollusionsgefahr könne der Beweisantrag nicht erst beim erstinstanzlichen Gericht nachgeholt werden. Ein drohender Beweisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 487 vom 22. Februar 2017 E. 3.1; BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen;