394 StPO). Droht zwar Beweisverlust, sind die beantragten Beweise jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese ist jedoch abzuweisen (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 394 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Beschwerde einerseits damit, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, sodass kein Verfahren vor dem urteilenden Gerichts stattfinden werde und die Beweisanträge nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Andererseits macht er