Entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).