139 Abs. 2 StPO fällt, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich um ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln. Entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).