Die G.________(Krankentaggeldversicherer) habe im Gegensatz zu einer Privatperson eine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei einer Hausdurchsuchung keine Beweise erhoben werden könnten. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der J.________(Unternehmung) bestehe nicht mehr. Folglich kämen nicht mehr die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kollektiv- Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern die allgemeinen, weniger