Aus den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht geschlossen werden, dass er die Vereinbarung freiwillig unterzeichnet habe. Die G.________(Krankentaggeldversicherer) habe ihm im Gegenteil die Einleitung eines Gerichtsverfahrens angedroht. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens erfülle den Tatbestand der Nötigung. Es bestehe ein Anfangsverdacht. Zudem liege ein konkretes Risiko des Beweisverlustes vor. Die Edition der Unterlagen bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) könne nicht als Sicherungsmassnahme eingestuft werden, da diese in einer engen Beziehung zu den Beschuldigten stehe.