Es bestehe der begründete Verdacht, dass die G.________(Krankentaggeldversicherer) voreingekommen sei und deshalb belastende Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorenthalte. Nur mit einer Hausdurchsuchung könne sichergestellt werden, dass alle fallrelevanten Unterlagen den Verfahrensakten zugeführt würden. Bisher sei keineswegs erwiesen, was sich am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung in den Räumlichkeiten der G.________(Krankentaggeldversicherer) genau abgespielt habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht geschlossen werden, dass er die Vereinbarung freiwillig unterzeichnet habe.