Es werde angezweifelt, dass eine erhöhte Kollusionsgefahr der Beschuldigten überhaupt geeignet sei, bei einer bereits seit über einem Jahr andauernden Strafuntersuchung einen Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes zu begründen. Zudem würden konkrete Anzeichen für eine erhöhte Kollusionsgefahr der Beschuldigten weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch seien solche erkennbar. 2.6 Der Beschuldigte 3 schliesst sich den Ausführungen der Beschuldigten 1 sowie der Generalstaatsanwaltschaft an.